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   VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.00668   

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https://dejure.org/2012,15413
VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.00668 (https://dejure.org/2012,15413)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14.06.2012 - AN 14 K 10.00668 (https://dejure.org/2012,15413)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.00668 (https://dejure.org/2012,15413)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kostenerstattung; "Beginn der Leistung", wesentliche Unterbrechung;Festschreibung der bisherigen Zuständigkeit bei unterschiedlichen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile und gemeinsamem (bzw. fehlendem) Personensorgerecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.00668
    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 30.9.2009, Az: 5 C 18/08, Urteil vom 9.12.2010, Az: 5 C 17/09, Urteil vom 12.5.2011, Az: 5 C 4/10), dass die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und auch bei weiteren Veränderungen beibehalten, aber auch dann eingreift, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten.

    Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.2009, a.a.O., Urteil vom 9.12.2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.00668
    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 30.9.2009, Az: 5 C 18/08, Urteil vom 9.12.2010, Az: 5 C 17/09, Urteil vom 12.5.2011, Az: 5 C 4/10), dass die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und auch bei weiteren Veränderungen beibehalten, aber auch dann eingreift, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten.

    Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.2009, a.a.O., Urteil vom 9.12.2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.00668
    In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2004, BVerwGE 120, 116 bis 124 = FEVS 55, 310 bis 315), dass für den Begriff "Leistung" im Sinne der Zuständigkeitsregelungen eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen ist, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind.
  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung;

    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.00668
    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 30.9.2009, Az: 5 C 18/08, Urteil vom 9.12.2010, Az: 5 C 17/09, Urteil vom 12.5.2011, Az: 5 C 4/10), dass die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und auch bei weiteren Veränderungen beibehalten, aber auch dann eingreift, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten.
  • BVerwG, 18.05.2009 - 5 B 22.09

    Zuständigkeit für die Fortgewährung der Hilfe für junge Volljährige nach Änderung

    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.00668
    In Fällen, in denen die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird, bleibt eine gegebene Zuständigkeit bestehen, und zwar selbst dann, wenn die Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht ununterbrochen fortgewährt wird, sondern bis zu drei Monaten unterbrochen wird und auch dann, wenn sie beendet worden war und dann innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII erforderlich wird und sich die Zuständigkeit für die Leistungen an junge Volljährige nach § 86 a Abs. 4 Sätze 2 und 3 i.V.m. Satz 1 SGB VIII bestimmt (vgl. BVerwG vom 18.5.2009, 5 B 22/09).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 12 A 1211/12

    Erstattung von für die Geschwister aufgewendeten Jugendhilfekosten

    So auch: SächsOVG, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 -, juris; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.00668 -, juris, und NdsOVG, Beschluss vom 14. März 2012.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2013 - 12 A 2913/12

    Zuständiger Leistungsträger i.R.d. Jugendhilfe bei einer Beendigung der

    - 1 A 753/08 -, juris; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.00668 -, juris, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 -, EUG 2012, 381, juris, wonach Unterbrechungen unter 3 Monaten grundsätzlich außer Betracht bleiben sollen.
  • VG Regensburg, 25.10.2012 - RN 7 K 12.1309

    § 86 Abs. 5 S. 2 1.Alt. SGB VIII greift auch dann ein, wenn die Eltern, denen die

    Auf Grund der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht den § 86 Abs. 5 SGB VIII als abschließende Sonderregelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn ansieht (so auch die Ansicht des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer vom 6.6.2011 in jurisPR-BVerwG 11/2011 Anm. 1 zum Urt. des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.12.2010 Az. 5 C 17/09; vgl. auch für den Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. SGB VIII dem Bundesverwaltungsgericht folgend die Entscheidungen des VG Ansbach vom 14.6.2012 Az. AN 14 K 10.01808 und AN 14 K 10.00668), ist nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seinen grundsätzlichen Ausführungen gerade den Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. SGB VIII nicht im Auge gehabt hätte.
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